Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und zur Getrenntsammlungsquote.
Mit der Verordnung soll die Getrennthaltung und damit das Recycling von wertstoffhaltigen Abfällen aus dem Gewerbe gesteigert werden. Ziel ist es, die stoffliche Verwertung zu fördern und den Anteil der energetischen Verwertung zu reduzieren.
Gewerbliche Abfallerzeuger sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Siedlungsabfälle nach Fraktionen getrennt zu sammeln. Nach wie vor müssen die Abfallfraktionen Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle getrennt erfasst werden. Neu ist die Getrenntsammlungspflicht von Holz, von Textilien und von weiteren Abfällen, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind“.
Ist eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (plausible Dokumentation erforderlich), dürfen Abfälle weiterhin gemischt gesammelt werden.
Die getrennte Sammlung ist technisch nicht möglich, wenn z.B. für die Aufstellung von Sammelbehältern nicht genügend Platz zur Verfügung steht oder wenn die Abfallbehälter öffentlich zugänglich sind und der Abfallerzeuger keinen Einfluss darauf hat, mit welchen Abfällen die Behälter befüllt werden.
Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten hierfür in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen (z.B. wenn in den jeweiligen Abfallfraktionen nur sehr geringe Mengen anfallen).
Gemischte Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
Ausnahmen:
Die Getrenntsammlungsquote beschreibt den Anteil der getrennt gesammelten Fraktionen an der Gesamtheit der anfallenden Abfälle. Wurden bereits 90 Masseprozent der Abfälle getrennt gesammelt, müssen für die restlichen 10 % keine weiteren Anforderungen erfüllt werden. Das heißt, dass das verbleibende Abfallgemisch der energetischen Verwertung zugeführt werden kann.
Die Getrenntsammlungsquote muss von einem zugelassenen Sachverständigen (z.B. Umweltgutachter) bestätigt und der entsprechende Nachweis der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Der hohe Qualitätsanspruch an unsere Dienstleistungen sichert nicht nur unsere Wettbewerbsfähigkeit, sondern vor allem die unserer Kunden. Deshalb orientieren wir uns an der LAGA Vollzugshilfe. Diese sieht – zumindest bei der erstmaligen Überprüfung der Getrenntsammlungsquote – einen Vor-Ort-Termin zwingend vor.
Die Erstellung des Nachweises muss jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.
Die Erfüllung der Getrennthaltungspflicht ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente zu dokumentieren.
Derjenige, der die getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling übernimmt, muss die Zuführung durch eine Erklärung dokumentieren. Die Erklärung hat dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten.
Die Getrenntsammlungsquote muss von einem zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden.
Werden die Abfälle nicht getrennt, muss die technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit plausibel dokumentiert werden.
Verstöße gegen die Vorgaben können mit Geldbußen bis zu 100.000 EUR oder auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden.