Liegen auf Grundlage einer Orientierungsuntersuchung konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenverunreinigung vor, kann die aufsichtführende Behörde nach §9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes weitere Boden und Grundwasseruntersuchungen (Detailuntersuchungen) und eine Gefährdungsabschätzung anordnen. Häufig ist hierfür zunächst eine Detailuntersuchung zur Absicherung der Ergebnisse erforderlich. Die Gefährdungsabschätzung erfasst somit die Gesamtheit aller Untersuchungen und Beurteilungen, die notwendig sind, um die Gefahrenlage einer schädlichen Boden- und Grundwasserverunreinigung bewerten zu können.

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