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AGB bregau mai GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bregau mai GmbH

Stand: 04.08.2020

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der bregau mai GmbH. Mit nachstehend „bregau“, „wir“ oder „uns“ ist die anbietende, vertragsschließende oder die Leistung erbringende Gesellschaft gemeint.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
  4. Soweit wir für den Auftraggeber beratend tätig sind, Audits oder Genhmigungsverfahren durchführen oder Managementsysteme einführen, werden wir, soweit wir mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, als Diensteleister tätig, der nur die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen schuldet.

II. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftraggeber von uns jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan "Unterlagen") behalten wir uns, auch soweit sie nach unseren Angaben von dem Auftraggeber erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Liegt der Bestellung des Auftraggeber kein Angebot von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der der Tätigkeit erklärt werden.
  4. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer oder Vordienstleister beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer / Vordienstleister. Siehe hierzu auch Ziffer XII. Wir werden den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  5. Von uns herausgegebene Werbeschriften oder Angaben auf unserer Homepage sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit unserer Leistung wenn der Auftraggeber und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

III. Preise, Gefahrübergang und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Auftraggeber vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Werk (EXW – INCOTERMS 2020), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Auftraggeber vereinbaren, ist der Auftraggeber verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten zu zahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto.
  3. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggeber erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen und von dem Auftraggeber Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Auftraggeber nahe legt oder wenn sich der Auftraggeber mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
  4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggeber.
  5. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird uns bei der Erfüllung unserer Leistungen aus dem Vertrag unterstützen. Er unterrichtet uns insbesondere rechtzeitig vor Erbringung der vertraglichen Leistungen über alle, die Durchführung dieses Vertrages beeinflussenden Faktoren und legt uns alle notwendigen Unterlagen vor.
  2. Der Auftraggeber wird uns für die Vertragsdurchführung erforderliche Räume, Einrichtungen, Geräte und andere Hilfsmittel (zusammen nur „Hilfsmittel“) kostenlos zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist für die Wartung, Instandsetzung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verantwortlich. Wir haben eine bestimmungsgemäße Abnutzung der Hilfsmittel nicht zu vertreten.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, Unterlagen, welche wir von dem Auftraggeber, seinen Erfüllungsgehilfen oder sonstigen ihm zurechenbaren Dritten erhalten hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder Hilfsmittel auf ihre Tauglichkeit.

V. Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug können wir Ersatz entstehender Mehraufwendungen (z.B. zusätzliche Anfahrtswege) verlangen. Verletzt der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten können wir Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wenn der Auftraggeber mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  3. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien oder Epedimien) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggeber, nicht zumutbar ist.
  4. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer VIII.

VI. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

  1. Liefern wir dem Auftraggeber Dokumente, Unterlagen oder Begleitmaterial (nachfolgend „Gegenstände“) behalten wir uns daran das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für einzelne Gegenstände wieder auf, wenn nachdem der Auftraggeber das Eigentum an diesen Gegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Gegenstände zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme gestattet uns der Auftraggeber hiermit unwiderruflich, seine Geschäftsräume ungehindert zu betreten und die Gegenstände mitzunehmen.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggeber insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  4. Unsere Vertragsleistungen (z.B. Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen,) darf der Auftraggeber nur im Rahmen des mit uns vereinbarten Zwecks nutzen. Soweit wir mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart haben, räumen wir dem Auftraggeber an unseren Leistungen jeweils und abschließend ein einfaches, nicht übertragbares und zur Untervergabe bestimmtes, sowie zeitlich und räumlich auf den mit dem Auftraggeber vereinbarten Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
  5. In dem vorstehenden Absatz 4 vorgesehenen Umfang, darf der Auftraggeber auch unsere Marke und Kennzeichen (bregau) nutzen. Jede darüber hinaus gehende Nutzung der Marken und Kennzeichen des Auftragnehmers, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  6. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bedingungen sind wir jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der Leistungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns im Rahmen seiner Haftung von allen Ansprüchen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf seiner Nutzung der Leistungen, Marken und/oder Kennzeichen beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizuhalten.

VII. Gewährleistung bei Werkleistungen

  1. Erbringen wir für den Auftraggeber Werkleistungen, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Ist das Werk mangelhaft, steht uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.
  3. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII. geltend machen.

VIII. Schadenersatzhaftung

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Haftung ist zudem summenmäßig auf einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro pro Schadensereignis beschränkt.
  4. Außer in den in Ziffer VIII. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

IX. Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggeber auf Nacherfüllung wegen Mängel bei Werkleistungen verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Auftraggeber auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggeber wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggeber wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Auftraggeber: 2.1. wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, 2.2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  4. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftraggeber – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes für die Durchführung des Vertrages zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Sofern wir mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Bremen Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 BGB.
  2. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.